Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

 

Krankenkassenleistungen nach SGB V /Verordnung häuslicher Krankenpflege

Hier beschäftigen wir uns mit Leistungen, die Ihnen Ihr Hausarzt verordnen muss. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 5 (§ 37.2 SGB V), die sogenannte Behandlungspflege, muss durch Ihren Hausarzt verordnet werden und kann dann direkt mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet werden.

Der behandelnde Arzt verordnet bei medizinischer Notwendigkeit die erforderlichen behandlungspflegerischen Maßnahmen. Dafür gibt es ein spezielles Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege.

Wir als Pflegedienst mit Krankenkassenzulassung reichen das Formular zur Genehmigung bei der zuständigen Krankenkasse ein und rechnen die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.

Privat-Versicherte reichen unsere Privat-Rechnung zusammen mit dem ärztlichen Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege bei Ihrer Privat-Krankenkasse ein und bekommen den Betrag (evtl. abzüglich eines individuellen Eigenanteils) erstattet.

 

Die Kosten

Die Kosten für vom Hausarzt verordnete Leistungen nach SGB V werden von Ihrer Krankenkasse übernommen.
...und jetzt kommt der Haken:

Wenn Sie nicht von der Rezeptgebühr befreit sind ist die aktuelle Rechtslage so, dass Sie verpflichtet sind pro Jahr einen gewissen Kostenanteil selbst zu tragen.

Das bedeutet im Klartext:
Die ersten 28 Tage pro Jahr zahlen Sie 10 % der Kosten selbst.
Die Kosten für den Rest des Jahres übernimmt Ihre Krankenkasse komplett.
Im folgenden Jahr beginnt alles wieder von vorn.
Ihre Krankenkasse übernimmt also für die ersten 28 Tage nur 90 % der Kosten und die verbleibenden 10 % tragen Sie privat.
Des weiteren müssen Sie für jede Verordnung häuslicher Pflege, die Ihnen Ihr Hausarzt ausstellt, 10,00 € an Ihre Krankenkasse entrichten.
Es empfiehlt sich also, die Verordnung über einen möglichst langen Zeitraum ausstellen zu lassen.